Nach § 611 Abs. 2 BGB können Dienste jeder Art Gegenstand des Dienstleistungsvertrages sein, so auch Coaching und Team-Coaching. Ansprüche samt Voraussetzungen für Schadensersatz sind in den §§ 280 ff und 832 ff. BGB geregelt, Kündigungen in den §§ 620 ff. BGB.
Wenn der Coach dem Auftraggeber einen Erfolg schuldet, indem er eine Erfolgsgarantie abgibt (z.B. „Durch das Coaching wird Ihr Team wieder in die Spur kommen, und das Mobbing wird aufhören“), wandelt er den Dienstleistungsvertrag in einen Werkvertrag um (§ 631 BGB) um.
Falls ein Coach einen Ratschlag erteilt (ethische Richtlinien verhindern das weitgehend; das Thema wird allerdings wild diskutiert, und feste Regeln gibt es NICHT), haftet er u.U. für Schlecht- oder Falschberatung nach §§ 280 ff BGB und §§ 823 ff. BGB.
Anmerkung:
Die Autorin verzichtet IMMER auf Ratschläge; sie zieht es vor, in einer verfahrenen Situation des Klienten von ähnlichen Kanzleisituationen und deren Lösungen zu berichten. Dadurch vermitteln sich in der Regel ausreichend neue Denkansätze für den Klienten.
§ 5 HeilprG stellt die unerlaubte Heilkundeausübung unter Strafe.
Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit an.
Es reicht, wenn der Coach im Laufe des Prozesses mit einem einzelnen betroffenen Klienten individuell an einer psychischen Krankheit arbeitet.
Wenn ein Coach sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil durch falsche Tatsachen verschafft oder den Klienten bewusst zu einem Irrtum verleitet, könnte er wegen Betrugs nach § 262 StGB angezeigt werden.
Anzeigen hat es schon gegeben, wenn ein Coach stundenlange Einzelgespräche führt und berechnet, um die rechtlich notwendige Einwilligung jedes Einzelnen Teilnehmers an einem Teamcoaching zu erwirtschaften. Auch wenn ein Coach seine extensive Selbstvorstellung in der bezahlten Zeit vornimmt oder dem nicht fachkundigen Auftraggeber ein unnötig großes Volumen an Arbeit und Honorar verkauft, könnte er wegen Betrugs angezeigt werden.
Wenn eine deutlich überhöhte Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation, einer Unerfahrenheit, eines mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Klienten vereinbart wurde, kann der Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Wuchergeschäfte sind sittenwidrig.
Einzelgespräche mit Mitarbeitern oder mit gleichrangigen Partnern der Kanzlei können in einem Teamcoaching sinnvoll sein.
Wenn der Coach jedoch dem Auftraggeber über daraus gewonnene Erkenntnisse ohne Einwilligung der betroffenen Person berichtet, ist dies nicht nur ein Vertrauensbruch, sondern auch eine Verletzung der Schweigepflicht-Vereinbarung.
Falls es eine solche nicht gibt, würden ggfs. Rechtsfolgen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach §§ 133, 157 BGB bewertet.
Außerdem kommen hier Verletzungen des Datenschutzes in Betracht: Art. 6 DSGVO listet Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf, und Art. 7 DSGVO nennt die Bedingungen der Einwilligung.
Der folgende Text ist von Rechtsanwalt Florian Rimpf (Anwalt.de vom 13.12.202). Ich danke Herrn Rimpf für die Genehmigung, das Intro seines Textes hier einzupflegen und zum Gesamttext in Anwalt.de zu verlinken:
„Online-Coaching gebucht: Unzulässiger Verzicht auf das Widerrufsrecht
Viele Anbieter von Online-Coachings und Mentorings werben Neukunden mit einem kostenfreien und vermeintlich unverbindlichen Erstgespräch. Innerhalb des ersten Telefonats machen Coachinganbieter häufig große Versprechungen und wirken stark auf ihren Gesprächspartner als potentiellen Käufer ein, damit dieser bucht.
Die eigentliche Geldzahlung wird dann manchmal über Zahlungsdienstleister wie beispielsweise Digistore24 oder CopeCart abgewickelt. Damit die oft sehr teuren Angebote für eine größere Zielgruppe in Frage kommen, besteht hier stets die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Will der Käufer sich zu einer späteren Zeitpunkt durch Widerruf vom Vertrag lösen, wird ihm oftmals entgegengehalten, er habe bei Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht verzichtet und man halte am Vertrag fest.
Der missverständliche Widerrufsverzicht
Noch während des ersten Telefonats mit dem Anbieter oder kurz darauf erhält der Käufer den Zahlungslink des Dienstleisters. War im Gespräch zuvor von einem betreuten Coaching oder gar von einem 1:1-Mentoring die Rede, kauft der Betroffene nun bei näherem Hinsehen ein sogenanntes „Digitales Produkt“.
Diesbezüglich hat der Käufer häufig bei Vertragsschluss ein Verzicht auf sein Widerrufsrecht zu erklären.
Stellt der Käufer nach einigen Tagen fest, dass die erworbenen Inhalte nicht das erfüllen, was ihm im Vorfeld zugesichert wurde oder möchte er sich aus anderweitigen Gründen wieder von dem Vertrag lösen, wird ihm dieser Verzicht auf sein Widerrufsrecht entgegengehalten.“
Ich begleite Anwälte als Einzelpersonen und in Teams bei schwierigen Themen.
Ziel ist immer die Lösung individueller, strategischer und motivationsrelevanter Themen im Arbeitsalltag.
Mit einem Seminar oder einer Beratung hat ein Coaching nichts zu tun.
Johanna Busmann, Hamburg
30 Jahre Anwaltstraining, Strategieberatung und Kanzleicoaching
In fast allen Fällen ist ein Coaching in der „Erstanschaffung“ teurer als ein Seminar.
Tag:
2400 Euro + Reise + MWSt. + Übernachtung
(wird Einzelpersonen nicht gewährt)
Stunde
280 € + MWSt. + Reise + ggfs. Übernachtung.
Anamnesegespräch
Das Anamnesegespräch ist bei mir immer kostenfrei: 3o min am Telefon
Danach gebe ich eine Einschätzung von Methode, Weg, Dauer und Ergebnis.
Wird im Briefing mitgeteilt.
Zerstrittene Teams begleite ich nur an neutralem Ort. Auch in manch anderem Fall empfiehlt sich der Rückzug in ein Waldhotel.
Telefoncoaching
In Ausnahmefällen ist ein Telefoncoaching möglich.
Video-Coaching
Über „Teams“ oder andere Systeme möglich.
Sparringspartner
Live-Coaching einer Einzelperson braucht manchmal einen vertrauten Feedbackpartner ohne private oder enge Bindung an den Klienten. Dieser wird in das Coaching eingebunden.
30 Jahre Anwaltstraining und Kanzleimarketing. Genießen Sie Neues, Anregendes und Lernbares aus dem Anwaltsalltag.
30 Jahre in Bild und Wort:
Rückblick