×

Rechtsfragen beim Coaching

Welche Fehler eines Coaches haben welche rechtlichen Konsequenzen?
Einige der folgenden Punkte sind insbesondere im Kontext des Team-Coachings praxisrelevant, andere sind gleichermaßen auf Einzel-Coaching zu übertragen:

Persönliche Vorbemerkung von Johanna Busmann:

In meinen Coachings gibt es – auch ONLINE – keinerlei Rahmenverträge und keine Vorschusszahlungen. Meine Klienten erhalten ein max 30-minütiges kostenloses Erstgespräch mit dem Ziel, eine Intervention fetzulegen oder auszuschließen.
Aus dem anschließenden Bezahlbereich steigen sie aus, wann immer sie wollen und bestimmen selbst, ob sie weitere Stunden wünschen.
Sie zahlen ausschließlich die tatsächlich geleistete Arbeitszeit.

Ausnahme (Beispiel):
Ein zweitägiges Teamcoaching kommt zustande aufgrund unwahrer oder unvollständiger persönlicher Zielangaben der Teilnehmer.
Am ersten Tag des Coachings stellt sich heraus, dass einige Teilnehmer das schriftlich von allen proklamierte Ziel nicht verfolgen – oder dafür nichts tun wollen.
In diesem Fall werden beide Tage bezahlt, unabhängig davon, ob die Teilnehmer mit mir am zweiten Tag (mit Ziel auf der Metaebene) weiter arbeiten wollen oder nicht.

Der Coaching-Vertrag als Dienstleistungsvertrag

Nach § 611 Abs. 2 BGB können Dienste jeder Art Gegenstand des Dienstleistungsvertrages sein, so auch Coaching und Team-Coaching. Ansprüche samt Voraussetzungen für Schadensersatz sind in den §§ 280 ff und 832 ff. BGB geregelt, Kündigungen in den §§ 620 ff. BGB.

Vom Dienstvertrag zum Werksvertrag

Wenn der Coach dem Auftraggeber einen Erfolg schuldet, indem er eine Erfolgsgarantie abgibt (z.B. „Durch das Coaching wird Ihr Team wieder in die Spur kommen, und das Mobbing wird aufhören“), wandelt er den Dienstleistungsvertrag in einen Werkvertrag um (§ 631 BGB) um.
Falls ein Coach einen Ratschlag erteilt (ethische Richtlinien verhindern das weitgehend; das Thema wird allerdings wild diskutiert, und feste Regeln gibt es NICHT), haftet er u.U. für Schlecht- oder Falschberatung nach §§ 280 ff BGB und §§ 823 ff. BGB.

Anmerkung:
Die Autorin verzichtet IMMER auf Ratschläge; sie zieht es vor, in einer verfahrenen Situation des Klienten von ähnlichen Kanzleisituationen und deren Lösungen zu berichten. Dadurch vermitteln sich in der Regel ausreichend neue Denkansätze für den Klienten.

Verboten: Die Arbeit mit psychisch Erkrankten

§ 5 HeilprG stellt die unerlaubte Heilkundeausübung unter Strafe.
Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche Gefährdung oder Schädigung der Gesundheit an.
Es reicht, wenn der Coach im Laufe des Prozesses mit einem einzelnen betroffenen Klienten individuell an einer psychischen Krankheit arbeitet.

Betrug

Wenn ein Coach sich rechtswidrig einen Vermögensvorteil durch falsche Tatsachen verschafft oder den Klienten bewusst zu einem Irrtum verleitet, könnte er wegen Betrugs nach § 262 StGB angezeigt werden.
Anzeigen hat es schon gegeben, wenn ein Coach stundenlange Einzelgespräche führt und berechnet, um die rechtlich notwendige Einwilligung jedes Einzelnen Teilnehmers an einem Teamcoaching zu erwirtschaften. Auch wenn ein Coach seine extensive Selbstvorstellung in der bezahlten Zeit vornimmt oder dem nicht fachkundigen Auftraggeber ein unnötig großes Volumen an Arbeit und Honorar verkauft, könnte er wegen Betrugs angezeigt werden.

  • Betrug im StGB
    Wortlaut § 262 StGB: „Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, dass er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

Wucher

Wenn eine deutlich überhöhte Gegenleistung unter Ausnutzung einer Schwächesituation, einer Unerfahrenheit, eines mangelnden Urteilsvermögens oder einer erheblichen Willensschwäche des Klienten vereinbart wurde, kann der Vertrag gemäß § 138 Abs. 2 BGB nichtig sein. Wuchergeschäfte sind sittenwidrig.

Schweigepflicht und Datenschutz

Einzelgespräche mit Mitarbeitern oder mit gleichrangigen Partnern der Kanzlei können in einem Teamcoaching sinnvoll sein.
Wenn der Coach jedoch dem Auftraggeber über daraus gewonnene Erkenntnisse ohne Einwilligung der betroffenen Person berichtet, ist dies nicht nur ein Vertrauensbruch, sondern auch eine Verletzung der Schweigepflicht-Vereinbarung.
Falls es eine solche nicht gibt, würden ggfs. Rechtsfolgen aufgrund der Umstände des Einzelfalls nach §§ 133, 157 BGB bewertet.
Außerdem kommen hier Verletzungen des Datenschutzes in Betracht: Art. 6 DSGVO listet Bedingungen für die Rechtmäßigkeit der der Verarbeitung von personenbezogenen Daten auf, und Art. 7 DSGVO nennt die Bedingungen der Einwilligung.

  • Schadensersatz und Schmerzensgeld
    Aus Art. 82 DSGVO ergeben sich Haftung sowie Recht auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Missverständlicher Widerrufsverzicht beim Coaching

Der folgende Text ist von Rechtsanwalt Florian Rimpf (Anwalt.de vom 13.12.202). Ich danke Herrn Rimpf für die Genehmigung, das Intro seines Textes hier einzupflegen und zum Gesamttext in Anwalt.de zu verlinken:

„Online-Coaching gebucht: Unzulässiger Verzicht auf das Widerrufsrecht
Viele Anbieter von Online-Coachings und Mentorings werben Neukunden mit einem kostenfreien und vermeintlich unverbindlichen Erstgespräch. Innerhalb des ersten Telefonats machen Coachinganbieter häufig große Versprechungen und wirken stark auf ihren Gesprächspartner als potentiellen Käufer ein, damit dieser bucht.
Die eigentliche Geldzahlung wird dann manchmal über Zahlungsdienstleister wie beispielsweise Digistore24 oder CopeCart abgewickelt. Damit die oft sehr teuren Angebote für eine größere Zielgruppe in Frage kommen, besteht hier stets die Möglichkeit einer Ratenzahlung.
Will der Käufer sich zu einer späteren Zeitpunkt durch Widerruf vom Vertrag lösen, wird ihm oftmals entgegengehalten, er habe bei Vertragsschluss auf sein Widerrufsrecht verzichtet und man halte am Vertrag fest.

Der missverständliche Widerrufsverzicht
Noch während des ersten Telefonats mit dem Anbieter oder kurz darauf erhält der Käufer den Zahlungslink des Dienstleisters. War im Gespräch zuvor von einem betreuten Coaching oder gar von einem 1:1-Mentoring die Rede, kauft der Betroffene nun bei näherem Hinsehen ein sogenanntes „Digitales Produkt“.
Diesbezüglich hat der Käufer häufig bei Vertragsschluss ein Verzicht auf sein Widerrufsrecht zu erklären.
Stellt der Käufer nach einigen Tagen fest, dass die erworbenen Inhalte nicht das erfüllen, was ihm im Vorfeld zugesichert wurde oder möchte er sich aus anderweitigen Gründen wieder von dem Vertrag lösen, wird ihm dieser Verzicht auf sein Widerrufsrecht entgegengehalten.“

Rechtsverstöße beim Online-Coaching

Die Coronazeit hat gezeigt: Viele Dienstleistungen können erfolgreich online erbracht werden, auch wenn der Dienstleister das zuvor noch nie ausprobiert hatte.
Bei mir war es genauso. Meine früheren Qualitätsbedenken konnte ich selbst während meiner Online-Coachings ausräumen.

Was sind rechtliche Gefahren bei online buchbaren Coaching-Angeboten?
Ich darf zur Beantwortung dieser Frage RA Florian Rimpf aus Anwalt.de zitieren und direkt zum gesamten Artikel verlinken:

Herr Rimpf sagt: „Bei der großen Anzahl der im Internet buchbaren Coaching-Angebote handelt es sich um klassische Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen unter dem Deckmantel eines „Digitalen Produkts“. Das Widerrufsrecht erlischt daher frühestens nach 14 Tagen oder, sobald der Anbieter die Leistung vollständig erbracht hat. Wurde dem Kunden also beispielsweise ein 6-monatiges Coaching verkauft, kann das Widerrufsrecht nicht aufgrund eines Verzichts zuvor erloschen sein. Fraglich ist, ob der Kunde über sein reguläres 14-tägiges Widerrufsrecht dann überhaupt ordnungsgemäß aufgeklärt worden ist und insofern überhaupt wirksam darauf verzichten konnte. Sofern es sich um eine missverständliche Widerrufsbelehrung handelt, könnte diese unwirksam sein. Das hätte zur Folge, dass das Widerrufsrecht erst nach zwölf Monaten und 14 Tagen erlischt, vgl. § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Daher ist eine rechtliche Überprüfung des jeweiligen Einzelfalls stets sinnvoll.“

Angebote für Anwälte auf www.anwalts-akquise.de:

Kanzlei- und Anwaltscoaching seit 30 Jahren

Ich begleite Anwälte als Einzelpersonen und in Teams bei schwierigen Themen.
Ziel ist immer die Lösung individueller, strategischer und motivationsrelevanter Themen im Arbeitsalltag.
Mit einem Seminar oder einer Beratung hat ein Coaching nichts zu tun.

Informationen über mich


Johanna Busmann, Hamburg
30 Jahre Anwaltstraining, Strategieberatung und Kanzleicoaching

Kosten für Coaching

In fast allen Fällen ist ein Coaching in der „Erstanschaffung“ teurer als ein Seminar.

Tag:
2400 Euro + Reise + MWSt. + Übernachtung
(wird Einzelpersonen nicht gewährt)

Stunde
280 € + MWSt. + Reise + ggfs. Übernachtung.

Anamnesegespräch
Das Anamnesegespräch ist bei mir immer kostenfrei: 3o min am Telefon
Danach gebe ich eine Einschätzung von Methode, Weg, Dauer und Ergebnis.

Ort, Organisation, Technik

Wird im Briefing mitgeteilt.
Zerstrittene Teams begleite ich nur an neutralem Ort. Auch in manch anderem Fall empfiehlt sich der Rückzug in ein Waldhotel.

Telefoncoaching
In Ausnahmefällen ist ein Telefoncoaching möglich.

Video-Coaching
Über „Teams“ oder andere Systeme möglich.

Sparringspartner
Live-Coaching einer Einzelperson braucht manchmal einen vertrauten Feedbackpartner ohne private oder enge Bindung an den Klienten. Dieser wird in das Coaching eingebunden.

busmann training®

30 Jahre Anwaltstraining und Kanzleimarketing. Genießen Sie Neues, Anregendes und Lernbares aus dem Anwaltsalltag.

30 Jahre in Bild und Wort:
Rückblick

Buch

Hier geht es direkt zur Buchbestellung
„Chefsache Mandantenakquisition“